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Aktuelles

Sehr geehrte Damen und Herren ,

seit Herbst 2025 ist in rheiland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz Gültig.

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Kernpunkte aus dem aktuellen Gesetzentwurf sind :

  • Die Bestattungsfrist wird von 10 Tagen auf 14 Tage verlängert.
  • Die Bestattungsfrist für Urnen wird auf 6 Monate festgelegt.
  • Alle „Neuen Bestattungsarten“ (Flussbestattung von Totenasche, Ascheteilung, Aushändigung Totenasche zur privaten Aufbewahrung, Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen, Tuchbestattung des Leichnams) sind nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben, und
    • Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, welche neue Bestattungsart sie für sich selbst gewählt hat, und sie muss auch die Person(en) schriftlich benennen, die diesen Willen umsetzen sollen (die so genannte „Totenfürsorgeverfügung“). Totenfürsorgeverfügung Rheinland-Pfalz
  • Die Flussbestattung wird nur in einer Zellulose-Aschekapsel, die sich schnell auflöst, zulässig sein; die Verstreuung vom Schiff aus ist nicht vorgesehen.
    Die Flussbestattung darf nur durch Bestatterinnen oder Bestatter durchgeführt werden.
  • Ascheteilung und Herausgabe der Ascheteile: Nur mit Totenfürsorgeverfügung! In der Totenfürsorgeverfügung müssen auch die Ascheempfänger namentlich benannt sein.
  • Die Ascheteilung erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. Die noch vorhandene Totenasche ist auf einem Friedhof oder in Form einer den neuen Bestattungsarten beizusetzen.
  • Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche durch die Bestattungspflichtigen (s.u.) auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen.
  • Tuchbestattungen aus nicht religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung zulässig!
  • Tuchbestattungen sind nun eine "Kann"-Vorschrift, es besteht kein Anspruch auf eine Tuch-Grabstelle.
  • Der Transport bei einer Tuchbestattung darf nur im geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstelle erfolgen!
  • Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde entsprechend angepasst und erweitert:
    • NEU 1. Die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person (s.o.)
    • Ehegatten, LebenspartnerInnen
    • Kinder
    • Eltern
    • Die/der sonstige „Sorgeberechtigte“
    • Geschwister
    • Großeltern
    • Enkelkinder
    • NEU: Die „Bedarfsgemeinschaftspartner“
  • Die grundsätzliche Sargpflicht besteht weiterhin bis unmittelbar an die Grabstelle.
  • Einäscherungen dürfen auch weiterhin nur im Sarg erfolgen.